Gemeinden sind die kleinsten räumlich-politisch organisierten Einheiten des Landes Thüringen. Die Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Paragraph 1) bezeichnet die Gemeinden deshalb als „die Grundlage des demokratischen Staates“.
Gemeinden sind Teil der öffentlichen Verwaltung und daher der Landesregierung unterstellt. Sie üben die Landesverwaltung vor Ort in ihrem Gemeindegebiet aus. Die meisten Gemeinden in Thüringen gehören einem Landkreis an. Landkreise bilden eine zweite Ebene der öffentlichen Verwaltung. Sie werden auch als Gemeindeverbände bezeichnet. Daneben gibt es kreisfreie Städte. Sie erbringen alle Verwaltungsaufgaben, die sonst auf Gemeinden und Landkreise verteilt sind.
Die Bezeichnung „Stadt“ tragen nicht nur kreisfreie Städte, sondern auch andere städtische Gemeinden. Das Recht, als Stadt bezeichnet zu werden, hat eine Gemeinde entweder aus historischen Gründen dank eines früher verliehenen Stadtrechts. Oder die Landesregierung kann diese Bezeichnung verleihen, wenn eine Gemeinde nach ihrer Einwohnerzahl und nach ihren wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen einen städtischen Charakter aufweist.
Die Verfassung des Freistaats Thüringen (Artikel 91) garantiert den Gemeinden und Gemeindeverbänden ein Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Sehen diese ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt, dann können sie eine Verfassungsbeschwerde beim Thüringer Verfassungsgerichtshof einlegen. Das Verfassungsgericht entscheidet dann über den Umfang der Rechte und Pflichten der Gemeinden im Verhältnis zur Landesregierung.
Welche Aufgaben haben Gemeinden und Gemeindeverbände und wie erfüllen sie ihre Aufgaben?
Die Gemeinden erfüllen einerseits eigene Aufgaben zu Fragen, die sie direkt selbst betreffen. Dazu gehören zum Beispiel Entscheidungen über Investitionen in kulturelle Einrichtungen, in Sportstätten oder ähnliches vor Ort. Zu den eigenen Aufgaben gehört auch die Festsetzung der örtlichen Gewerbesteuer und von Gebühren und Abgaben, wie etwa im Fall von Abwassergebühren. Ihre eigenen Aufgaben erfüllen die Gemeinden freiwillig, das heißt ohne konkreten gesetzlichen Auftrag.
Außerdem gibt es vom Land Thüringen übertragene Aufgaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind und die als Pflichtaufgaben durch die Gemeinden erbracht werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel Aufgaben wie das Ausstellen von Pässen und Urkunden oder die Bereitstellung von Kindergartenplätzen.
Die handelnden Verwaltungsorgane in den Gemeinden sind die Bürgermeister und die Gemeinderäte oder die Stadträte. Bürgermeister und Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinden gewählt. Die Aufgabe eines Bürgermeisters ist die Leitung der Gemeindeverwaltungen, in denen angestellte Mitarbeiter konkrete Aufgaben erfüllen. Die Gemeinderäte beschließen über die eigenen Aufgaben der Gemeindeverwaltungen und kontrollieren deren Ausführung. Sie beschließen jedoch nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen und übertragenen Aufgaben. Auf der Ebene der Landkreise gibt es den Landrat als Leiter der Verwaltung (dem Landratsamt) und den Kreistag als Versammlung von gewählten Vertretern der Bürger, die über die eigenen Aufgaben der Kreise beschließen und ihre Ausführung kontrollieren. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Stadträte und der Kreistage arbeiten ehrenamtlich in ihrer Freizeit. Auch die Bürgermeister der meisten Gemeinden sind ehrenamtlich tätig. Nur die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte üben ihre Leitungsfunktionen als bezahlten Beruf aus.
Gemeinden können sich zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen, um ihre übertragenen Verwaltungsaufgaben gemeinsam zu leisten. Sie können auch Zweckverbände gründen, an die sie einzelne Verwaltungsaufgaben übertragen, zum Beispiel die Wasserversorgung und -entsorgung. Um ihre Interessen gegenüber der Landesregierung gemeinsam zu vertreten, haben sich die meisten Thüringer Gemeinden und Städte in einem Verein zusammengeschlossen, dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen e.V..
Weshalb gibt es Gebiets- und Verwaltungsreformen?
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Im Freistaat Thüringen gibt es aktuell (Stand 2025) 605 Gemeinden und 42 Verwaltungsgemeinschaften. Und es gibt 17 Landkreise und fünf kreisfreie Städte. Wenn Gemeinden und Kreise sehr klein sind oder sich ihre Einwohnerzahl ändert, oder wenn eine Neuverteilung der Verwaltungsaufgaben sinnvoll erscheint, können die räumliche Gliederung der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihr Aufbau und ihre Zuständigkeiten neu geregelt werden. Das erfolgt durch Gesetze, die der Landtag beschließt. Gebietsänderungen können aber auch von den beteiligten Gemeinden selbst aus eigenem Antrieb vereinbart werden, zum Beispiel wenn sich zwei Gemeinden zusammenschließen wollen. Das müssen dann von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Maßstab für Gebiets- und Verwaltungsreformen ist immer das „öffentliche Wohl“, das sich zum Beispiel an einer effizienten und effektiven öffentlichen Verwaltung bemisst. Es ist allerdings umstritten, ob beziehungsweise welche Verwaltungsaufgaben in größeren oder kleineren Gebietskörperschaften besser erledigt werden können. Für größere Gemeinden und Kreisen spricht, dass ihre Verwaltung oft weniger Finanzmittel erfordert, zum Beispiel für Personal und Arbeitsräume, als wenn dieselben Aufgaben in mehreren kleinen Gebietskörperschaften parallel erbracht werden. Für kleinere Gemeinden spricht dagegen die Bürgernähe und die lokale Verankerung, zum Beispiel wenn über Investitionen in Spiel- oder Sportplätze vor Ort entschieden wird.